Europawahl 2019

Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
 

Keine Antragstellung mehr möglich!

Im Ausland lebende Deutsche ohne festen Wohnsitz in Deutschland können den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht mehr stellen. Die Antragsfrist endete am 5. Mai 2019. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Antragsfrist ohne Verschulden versäumt wurde (§ 24 Absatz 2 Ziffer 1 Europawahlordnung).

Nur vorübergehend im Ausland?

Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Deutsche mit Wohnsitz in einem ...

Deutsche im Vereinigten Königreich

Informationen zur Wahlteilnahme von Deutschen, die im Vereinigten Königreich leben, finden Sie hier: Informationen zum „Brexit“

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie

  1. entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt

oder

  1. wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben haben. Eine passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.

Die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen“ kann sich daraus ergeben, dass Sie aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegen, ist aber nicht darauf beschränkt.

Beispiele für die Wahlberechtigung von Deutschen im Ausland

Über die Wahlberechtigung entscheidet die zuständige Gemeinde. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. Gegen die sodann ergehende Entscheidung der Gemeindebehörde kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden.

Rechtsgrundlagen

Artikel 116 GG
§ 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1 EuWG i.V.m. § 12 Abs. 2 BWG
§ 15 Absatz 2, Ziff. 2, Absatz 8, § 17 Absatz 1 und 5, § 21 EuWO

Nach oben

Voraussetzungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Nutzung des Kurierweges

Weitere Informationen